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BGB § 2338 Pflichtteilsbeschränkung

BGB § 2338 Pflichtteilsbeschränkung

[ Auszug: (1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet  ... ]